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Bauarbeiter mit Helm und Schutzmaske steht hinter einem Loch in der Wand

Bedarfsgerechter Umbau Ihrer Wohnung mit Hilfe des Sanitätshauses Sonntag

Es geht nicht länger. Ohne Hilfe Treppensteigen, Manövrieren durch Wohnung, Haus oder Garten, Kochen, das Badezimmer aufsuchen oder den Wäscheraum benutzen. Der Alltag ist eingeschränkt. Das kann verschiedene Gründe haben. So verändern Krankheit, Alter oder Unfall Lebensumstände oft nachhaltig. Auch der Verlauf von muskulären oder neurologischen Krankheiten kann eine Anpassung des Lebensraums nach sich ziehen.
Durch Umbau von Wohnung können körperliche Nachteile ausgeglichen bzw. verringert werden. Barrierefreiheit ist die Grundlage der Inklusion von Gehandicapten in die Gesellschaft. Darum soll es im Folgenden gehen, den bedarfsgerechten Umbau der Wohnung von körperlich Eingeschränkten,
  • die gesetzliche Grundlage des Zuschusses zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme,
  • die finanzielle Unterstützung des Staates, und wie Sie diese beantragen,
  • den Umbau Ihrer Umgebung zu einem barrierefreien Lebensraum,
  • wie Sie das Sanitätshaus Sonntag dabei hilft, Ihre Wohnung Ihrem Handicap anzupassen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

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Was heißt „barrierefrei“?

Für den Organisation Aktion Mensch heißt barrierefrei, „… dass Gebäude und öffentliche Plätze, Arbeitsstätten und Wohnungen, Verkehrsmittel und Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind.“
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt, warum das Wort „Barrierefreiheit“ die überholte Definition der Begriffe ‚behindertengerecht‘ und ‚behindertenfreundlich‘ ablöst: diese Kombination von ‚behindert‘ und ‚gerecht‘ oder ‚freundlich‘ lässt falsche Assoziationen der besonderen Zuwendung zu behinderten Menschen zu. Vielmehr geht es im Sinne eines ‚universal design‘ um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.
Die Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG bezieht sich nur auf Gestaltungen - also auf alles, was von Menschen gemacht ist. Sie bezieht sich insbesondere nicht auf die unberührte Natur. Auch der Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen wird von der Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG nicht umfasst.
Der Begriff der Barrierefreiheit nach § 4 BGG als allgemeine Gestaltung ist abzugrenzen von der behinderungsgerechten Gestaltung (vergleiche § 81 Absatz 4, Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch IX), mit der eine individuelle Gestaltung gemeint ist, die auf die besonderen Bedingungen einer konkreten Person eingeht.
So äußert sich die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum Thema. Und das ist genau der Ansatz, den wir im Beitrag beleuchten wollen.


Wer hat Anspruch auf staatliche Förderung zum barrierefreien Umbau der Wohnung?

Haben Sie einen bestätigten Pflegegrad, so haben Sie den Anspruch einen Antrag auf Zuschuss bei den deutschen Pflegekassen zu stellen. Eine Förderung, die darauf abzielt Pflege in der eigenen Wohnung möglich zu machen. Diese Förderung bzw. Maßnahme nennt man auch „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades wird ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro gezahlt.


Krankheitsbilder, die oft zu einem barrierefreien Umbau der Wohnung führen

Es gibt einige angeborene und erworbene Krankheiten, die für einen Pflegegrad qualifizieren. Sehr häufig sind es jedoch wiederkehrende Krankheitsbilder. Die Gesundheitstechnik Sonntag hat sich auf die Bedarfe von neurologischen und muskulären Erkrankten spezialisiert. Dazu zählen u.a.:
Rheumatischer Formenkreis

  • Osteoporose
  • Morbus Parkinson
  • Querschnittslähmung
  • Apallisches Syndrom
  • Aids im Endstadium
  • Schlaganfall
  • Herzinsuffizienz
  • Muskelerkrankungen
  • Multiple Sklerose
  • Muskeldystrophie
  • Amyotrophe LateralskleroseTetraparese
  • Friedreich-Ataxie
  • Einschlusskörpermyositis
  • Muskeldystrophie Duchenne
  • Lymphödem und Elephantiasis
  • Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)
  • Parkinson


Aber auch Unfälle oder hohes Alter machen den Umbau von Haus und Wohnung nötig.


Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Grundsätzlich kann man sagen, dass unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Änderungen an den baulichen Gegebenheiten zu verstehen sind. Es betrifft also alle Problembereiche auf dem Weg zur Wohnung und in der Wohnung, die nichts mit dem beweglichen Mobiliar zu tun haben.

Beispiele für zuschussfähige Maßnahmen:

Vor dem Haus
  • Absenkung des Briefkastens
  • Montage von Rampen
  • Einbau von Treppenliftsystemen
  • Einbau/Anpassung von Aufzügen
  • Balkonerhöhung
Im Treppenhaus
  • Montage von Handläufen
  • Anbringen von Treppenmarkierungen
  • Einbau von Treppenliftsystemen
  • Einbau/Anpassung von Aufzügen
  • automatische Beleuchtung
In der Wohnung
  • Entfernung von Türschwellen
  • Einbau von Sicherheitstüren
  • Austausch des Bodenbelags
  • Ausgleich von Höhendifferenzen
  • Umsetzen von Lichtschaltern und Steckdosen
  • Höhenanpassung an Einrichtungsgegenständen
    (z.B. Hängeschränken)
  • Barrierefreier Zugang zu Terrasse / Balkon
  • Umfeldkontrollsysteme
Im Bad
  • Höhenanpassung am Waschbecken
  • Höhenanpassung der Toilette
  • festinstallierte Wannenlifte
  • Montage von Haltegriffen und Handlaufsystemen
  • Ausbau einer nicht mehr nutzbaren Badewanne
  • Installation einer leicht begehbaren/befahrbaren Dusche
  • Umbauten zur Schaffung von Bewegungsflächen, z.B. für Rollstuhlfahrer


Beantragung des Zuschusses für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme

Ablauf der Beantragung des Zuschusses:

  • beim Pflegebedürftigen liegt ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) vor
  • es besteht der Bedarf für eine Änderung am Wohnumfeld
  • es muss ein schriftlicher Antrag auf den Zuschuss gestellt werden
  • es muss ein Kostenvoranschlag eingeholt und mit dem Antrag eingereicht oder nachgereicht werden
  • wird der Pflegebedürftige von einem Pflegedienst betreut, ist es von Vorteil, wenn dieser eine Befürwortung zum Nutzen der Maßnahme schriftlich verfasst
  • Antrag, Kostenvoranschlag und Befürwortung wird bei der Pflegekasse (i.d.R. identisch mit der Krankenkasse) eingereicht
  • unter Umständen kann es passieren, dass:
    • weitere Kostenvoranschläge angefordert werden
    • eine Besichtigung vor Ort als notwendig erachtet wird
  • nach erfolgreicher Genehmigung kann der Dienstleister mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden

Die Beantragung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme kann durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen und auch mit etwas Arbeit verbunden sein. Trotzdem raten wir jedem, von seinem Recht Gebrauch zu machen und den Zuschuss zu beantragen: Es lohnt sich!


Gesetzliche Grundlage für eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Auszug § 40 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI):

(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.


Zusammenfassung des Gesetzestextes § 40 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI):

  1. Es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung", daher muss der Zuschuss vorab beantragt und genehmigt werden, bevor ein barrierefreier Umbau durchgeführt werden kann.
  2. Der Zuschuss wird für Veränderungen am Wohnumfeld gewährt, die die selbstständige Lebensführung verbessern / wiederherstellen bzw. die häusliche Pflege ermöglichen.
  3. Anspruch auf den Zuschuss haben Pflegebedürftige (es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen).
  4. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000,- Euro pro Maßnahme und Pflegebedürftigen.
  5. Es können bis zu vier Pflegebedürftige gemeinsam eine Maßnahme bezuschussen lassen, wodurch der Zuschuss maximal 16.000,- Euro betragen kann.


Häufig gestellte Fragen

Frage: Mein Angehöriger besitzt noch keinen Pflegegrad. Können wir trotzdem diesen Zuschuss beantragen?
Antwort:

Da im Gesetzestext explizit Pflegebedürftige genannt werden, ist vorab ein Pflegegrad unumgänglich.

Unser Tipp:
Sollte der Angehörige auf eine Verbesserung des Wohnumfeldes angewiesen sein, sollte alleine schon diese Tatsache Grund genug sein, die Feststellung eines Pflegegrades zu beantragen. Neben dem Zuschuss bringt ein Pflegegrad weitere materielle und finanzielle Unterstützung durch die Kasse mit sich.

 

Frage: Meine Maßnahme hat nur 2.300 € gekostet. Habe ich jetzt noch 1.700 € "Guthaben" für eine andere Maßnahme? 
 Antwort:

Ein "Guthabenkonto" benötigen Sie gar nicht:  Sie haben einen Anspruch von bis zu 4.000,- Euro für jede einzelne Maßnahme, wodurch Sie sich über ungenutzte Zuschüsse keine Gedanken machen müssen. Wir möchten Sie dennoch darauf hinweisen, dass manche Kranken- /Pflegekassen gerne mehrere einzelne Maßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammenführen, wodurch dann auch nur einmalig ein Zuschuss gezahlt wird.

Unser Tipp:
Warten Sie zwischen den Beantragungen eine gewisse Zeit, damit die Kasse die Maßnahmen nicht zusammenlegt. Lassen Sie sich auch nicht verunsichern, wenn die Kasse argumentiert, dass bereits einmal ein Zuschuss gezahlt wurde: Das Gesetz sagt es klipp und klar: "Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen" (§40 SGB XI Absatz 4).

 

Frage: Kann ich so einen Zuschuss auch für einen Badewannenlift beantragen?
 Antwort:

Anerkannte Hilfsmittel, die nicht fest eingebaut werden müssen, können mit Ihrer Krankenkasse über ein ärztliches Rezept abgerechnet werden. Die Krankenkasse übernimmt hierbei immer die Kosten einer Standardausführung. Sollte das gewünschte Hilfsmittel höherwertiger sein, wird die Kassenleistung verrechnet und Sie müssen nur den Differenzbetrag bezahlen.

 

Frage: Meine Maßnahme kostet 7.500,- Euro. Kann ich diese auch bezuschussen lassen?
 Antwort:

Natürlich können Sie auch für diese Maßnahme einen Zuschuss beantragen. Wenn Sie die einzige pflegebedürftige Person in Ihrem Wohnumfeld sind, würden Sie einen Zuschuss von 4.000 € erhalten und müssten nur den Restbetrag von 3.500 € selbst tragen.

Unser Tipp:
Sollte eine weitere pflegebedürftige Person in Ihrem Wohnumfeld leben, könnte diese Maßnahme gemeinsam beantragt werden, wodurch jeder einen Zuschuss von 3.725 € erhalten würde. (Die gemeinsame Beantragung ist für bis zu 4 Personen möglich, daraus ergibt sich ein maximaler Gesamt-Zuschuss von 16.000 €.)

 

Frage: Gibt es noch andere Möglichkeiten zur Förderung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen?
 Antwort:

Neben dem Zuschuss durch die Pflegekasse gibt es noch die KfW-Bank, die neben einem Zuschussprogramm auch zinsgünstige Kredite für altersgerechte Umbaumaßnahmen anbietet.
Zu beachten ist hierbei, dass sich die jeweiligen Programme gegenseitig ausschließen und man immer nur ein Programm für sich in Anspruch nehmen kann.

Weiterführende Links:
KfW Zuschussprogramm 455 - Altersgerecht Umbauen
KfW Kredit 159 - Altersgerecht Umbauen

Unser Tipp:
Da die KfW bei der Bezuschussung auf Bundesmittel angewiesen ist, ist es ratsam, frühzeitig den Zuschuss zu beantragen. Sonst kann es passieren, dass die Mittel für ein Jahr bereits ausgeschöpft sind.

Autor: Thomas Trautner
Thomas Trautner blickt auf langjährige Erfahrung als Webmaster und Systemadministrator zurück.
Er betreut außerdem die Sparten Elektrofahrzeuge und Kommunikationstechnik innerhalb der Gesundheitstechnik Sonntag.